Kontrollen
Gemäss Art. 28 Abs. 5 GAV können die kantonalen paritätischen Kommissionen auf Antrag einer der unterzeichnenden Parteien jederzeit eine Kontrolle über die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags durchführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der paritätischen Kommission alle relevanten Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Art. 28 Abs. 6 GAV kann jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Tarifvertrags mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu CHF 5’000 pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Ersatzes etwaiger Schäden. Dieser Betrag kann bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages auf CHF 20’000.erhöht werden.
Gemäß Art. 28 Abs. 7 GAV werden von Unternehmen oder Arbeitnehmern, die gegen die Vertragsbestimmungen verstoßen haben, Kontrollgebühren erhoben.
Das Reglement zur Anwendung der Skala der Strafen und Verwaltungskosten vom 1. Januar 2014 legt gemäss Art. 2 dieses Reglements die Zuständigkeit der kantonalen paritätischen Kommissionen fest, um die Konventionalstrafen auszusprechen und deren Höhe festzulegen (Buchstabe a) und den kontrollierten Unternehmen und Arbeitnehmern die Verwaltungskosten für die Kontrolle aufzuerlegen (Buchstabe c). Regelung der Skala der Konventionalstrafen
Die Aufgabe der RPBGREN ist es, die Anwendung des GAV zu überprüfen. Sie führt regelmässige Kontrollen der Betriebe durch.