Antragsformulare

  1. Jeder Arbeitnehmer, der den in Art. 30 des GAV genannten Beitrag zahlt, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, den er insbesondere in den von der Commission Paritaire Romande zugelassenen Schulen oder Ausbildungszentren absolvieren kann.
  2. Jeder Tag wird von der Paritätischen Kommission gemäß den geltenden Erstattungsmodalitäten pauschal vergütet.
  3. Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern aus dem Bildungsfonds des Westschweizer GAV zurückerstattet, wenn sie innerhalb von drei Monaten eine Kursbescheinigung und die entsprechenden Quittungen vorlegen.
  4. Eine wiederholte Verweigerung des Anspruchs auf Ausbildung kann Gegenstand einer begründeten Beschwerde bei der kantonalen paritätischen Berufskommission sein.
  5. Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 zu diesem GAV festgelegt.